Verantwortlich:
Weinhold Haustechnik
Ralf Weinhold
Dorfstraße 34
02894 Reichenbach/O.L.
Kontakt
Telefon: +49 35828 72999+49 35828 72999
Telefax: +49 35828 72922
E-Mail: weinhold-haustechnik@t-online.de
Inhaber
Handwerksmeister Ralf Weinhold
Berufsbezeichnung
Installations- und Heizungsbaumeister (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Registereintrag
Handwerkskammer Dresden, Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden
Registernummer:
HwK-Nr. 0304943
Umsatzsteuer-ID
DE183307902
Berufsrechtliche Regelung
Handwerksordnung
(Zu finden im Bundesgesetzblatt I, Seite 3074 in der Fassung vom 24. September 1998)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge
mit dem Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
(Ein Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag erfasst nicht nur
Neuerrichtungen, sondern auch erneuerungs- und Umbauarbeiten in einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher
Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.)
I . Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die
nachstehenden Geschäftsbedingungen, sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und 6
VOB/B).
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II . Angebots- u. Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III . Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Wahre bzw. Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
geliefert oder erbracht wird.
IV . Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, ist
der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§9 Nr. 2VOB/B).
V . Ausführungsbeginn und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen,
sofern der Auftraggeber die gemäß lt., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw.
vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
VI . Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand
entsteht, diese in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
VII . Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der
bis hier ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und
für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII . Haftung
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB
Teil B (VOB/B).
2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als
Vertragsgemäß.
IX . Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine
juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
aktualisiert 01.09.2016
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